Noch keine neuen Coronaregeln – der momentane Stand bis 20.9.2020

Leider können wir derzeit nicht viel zur Klarheit beitragen, da es bis jetzt noch keine neuen, verbindlichen Regelungen gibt für die gestern von der Regierung verkündeten Maßnahmen, die ab 21.9.2020 gelten sollten.

Derzeit gibt es nur Empfehlungen der Diözese Innsbruck zur momentanen Lage (keine verbindl. Regelungen):

  • Dauerhaftes Tragen von Mund-Nasenschutz für alle Mitfeiernden, auch am Sitzplatz und beim Kommuniongang. Ausgenommen sind Priester, Diakone, LektorInnen und KantorInnen während der Ausübung ihres Dienstes.
  • Während der Spendung der Kommunion sollen die KommunionspenderInnen einen Mund-Nasenschutztragen.
  • Reduktion des gemeinsamen Gesanges

 

Die bisher geltenden Regelungen (sicher bis inkl. 20.9.2020 gültig) – neue folgen erst in Kürze:

Gottesdienste

  • Für Gottesdienste gilt weiterhin die „Rahmenordnung der Österreichischen Bischofskonferenz zur Feier öffentlicher Gottesdienste“ vom 20.06.2020 (www.bischofskonferenz.at), ergänzt um die in der Diözese am 24.07.2020 getroffenen Maßnahmen: Verpflichtung aller Personen, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, wenn sie sich im Kirchen-/Gottesdienstraum frei bewegen – für Gottesdienstbesucher/innen also beim Betreten und Verlassen der Kirche. Unterlassen der Wortfolge „Der Leib Christi – Amen“ während der Kommunionspendung.
    Hinweis: Bei einem geregelten Einzug der liturgischen Dienste, des Brautpaares, der Erstkommunionkinder etc. kann das Einhalten des 1-m-Abstandes organisiert und gewährleistet werden. Daher ist ein Mund-Nasen-Schutz nicht vorgeschrieben.
GELBE oder ORANGE Ampelphase
  • In Gebieten mit GELBER und ORANGER Ampelfarbe gilt für GottesdienstbesucherInnen die Empfehlung, den Mund-Nasen-Schutz während des ganzen Gottesdienstes zu tragen – also auch am Sitzplatz und beim Kommuniongang. Ebenso empfehlen wir, dass KommunionhelferInnen einen Mund-Nasen-Schutz tragen und der gemeinsame Gesang reduziert wird. (Aktuelle Informationen für Chöre unter: www.chorverband.at)
Veranstaltungen, Versammlungen und Treffen
Hier haben sich vor allem die zulässigen Teilnehmerzahlen geändert:
  • In geschlossenen Räumen sind solche Veranstaltungen mit einer maximalen Teilnehmerzahl von 50 Personen erlaubt. Sollte es zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze geben, sind diese Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit bis zu 1500 Personen (ab 500 Personen nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde) möglich. Es muss ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden, der nur auf dem Sitzplatz abgenommen werden darf. Personal mit Kundenkontakt muss ebenfalls einen Mund-Nasen-Schutz tragen.
  • Im Freien sind solche Veranstaltungen mit einer maximalen Teilnehmeranzahl von 100 Personen erlaubt. Sollte es zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze geben, sind diese Veranstaltungen im Freien mit bis zu 3000 Personen (ab 750 Personen nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde) möglich. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist nicht notwendig.
  • Ab 200 Personen, egal ob in Innenräumen und im Freien, ist die Bestellung eines COVID-19-Beauftragten und die Erstellung eines COVID-19-Präventionskonzeptes vorgeschrieben.
  • Wenn im Zuge einer Veranstaltung auch Speisen und Getränke verabreicht werden (Agape, Pfarrfest, etc.), gelten die Regelungen für die Gastronomie. Hinweise dazu befinden sich auf www.sichere-gastfreundschaft.at.
  • Hinweise: Bei einer Agape sind meist keine Sitzplätze vorgesehen, daher ist sie im Freien mit höchstens 100, in Innenräumen mit höchstens 50 Personen möglich.
    Bei Veranstaltungen in Gebieten mit GELBER und ORANGER Ampelfarbe gelten derzeit die gleichen gesetzlichen Vorgaben wie bei GRÜNER Ampelfarbe.
Begräbnisse
  • Für Begräbnisgottesdienste in der Kirche und am Friedhof gelten die oben genannten Regelungen für Gottesdienste.
  • Trauerfeiern nach dem eigentlichen Begräbnis gelten als Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze und können daher seit 14. September 2020 in geschlossenen Räumen mit bis zu 50 Personen und im Freien mit bis zu 100 Personen stattfinden. In geschlossenen Räumen muss ein Mund-Nasen-Schutz (MNS) getragen werden. Trauerfeiern im privaten Wohnbereich sind weiterhin von dieser Beschränkung der maximal zulässigen Personenzahl ausgenommen. (vgl. www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus—Haeufig-gestellte-Fragen.html)
Erstkommunionen, Firmungen, Taufen
  • Für die liturgischen Feiern gelten die oben genannten Regelungen für Gottesdienste.
  • Gruppentreffen, Agapen nach dem Gottesdienst etc. unterliegen den oben genannten Regelungen für Veranstaltungen.
  • Bei Firmungen ist auf die Sonderbestimmung zur Beschränkung der Teilnehmerzahl auf 250 Personen ohne und 500 Personen mit Präventionskonzept und Covid-19-Beauftragtem hinzuweisen (vgl. Rahmenordnung auf www.bischofskonferenz.at).
Trauungen
  • Bei kirchlichen Trauungen gelten die oben genannten Regelungen für Gottesdienste.
  • Die Sonderbestimmung zur Beschränkung der Teilnehmerzahl auf 250 Personen ohne und 500 Personen mit Präventionskonzept und Covid-19-Beauftragtem ist zu beachten (vgl. Rahmenordnung auf www.bischofskonferenz.at).
  • Für die Hochzeitsfeier im Gasthaus oder in Veranstaltungsräumen gelten die staatlichen Vorgaben. Sie werden als Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze eingestuft und sind seit 14. September 2020 mit bis zu 50 Personen in geschlossenen Räumen und mit bis zu 100 Personen im Freien möglich. (vgl. www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus—Haeufig-gestellte-Fragen.html)