Zum Schutz vor einer unkontrollierten Ausbreitung der Covid-19-Pandemie hat die Regierung einen neuerlichen Lockdown für viele Lebensbereiche beschlossen. Die damit verbundenen Maßnahmen treten mit 3. November in Kraft und sind bis mindestens 30. November 2020 gültig.
Gottesdienste
Für den Bereich der Gottesdienste wird die Rahmenordnung der Bischofskonferenz abgeändert und um weitere Sicherheitsmaßnahmen ergänzt. Derzeit ist Folgendes bekannt:
- Öffentliche Gottesdienste sind weiterhin möglich.
- Wie bisher ist während des gesamten Gottesdienstes ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen, ausgenommen der/die Leiter/in eines Gottesdienstes oder Lektor/innen während des Lesens.
- Desinfektionsmittel müssen weiterhin ausreichend zur Verfügung gestellt werden.
- Zwischen den Gläubigen ist ein Abstand von mindestens 1,5 Metern einzuhalten.
- Die Pflicht zum Mindestabstand gilt weiterhin nicht, wenn dies die Vornahme religiöser Handlungen erfordert – hierbei ist allerdings ebenfalls ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
- Gemeinde- und Chorgesänge werden bis auf weiteres ausgesetzt.
- Aufschiebbare religiöse Feiern werden auch aufgeschoben (z. B. Trauungen)
Veranstaltungen, Sitzungen, Gruppentreffen
Aufgrund der neuen Verordnung sind Veranstaltungen ab 3. November bis mindestens 30. November untersagt. Ausgenommen davon sind berufliche Zusammenkünfte und Gottesdienste.
Gruppentreffen zur Sakramentenvorbereitung, Jungschargruppen, Jugendtreffs, Elternabende, Bibelrunden, Ministrantenproben, Schulungen für Ehrenamtliche und Ähnliches dürfen in Form von persönlichen Treffen nicht stattfinden.
Ausgangsbeschränkung
Bis 12. November 2020 gilt eine Ausgangsbeschränkung. Zwischen 20 Uhr und 6 Uhr darf der eigene Wohnbereich nur aus bestimmten Gründen verlassen werden. Einer dieser Gründe ist die Erfüllung religiöser Grundbedürfnisse. Daraus folgt, dass auch in der Zeit der Ausgangsbeschränkung der Besuch eines Friedhofs oder der Gang zu einer Kirche/Kapelle erlaubt ist.
Erlaubte Sitzungen bzw. andere Zusammenkünfte müssen vor 20 Uhr beendet werden. Nach 20 Uhr sollen während der Gültigkeit dieser Ausgangsbeschränkungen keine Gottesdienste angeboten werden.
Mund-Nasen-Schutz
Dieser muss eng anliegend sein. Sogenannte Gesichts- oder Kinnvisiere dürfen nicht mehr verwendet werden, außer in medizinisch begründeten Ausnahmefällen. Dies gilt auch in Gottesdiensten und für die Kommunionspendung.
Pfarrbüros und „Kundenbereiche“
Die Verordnung führt für sogenannte „Kundenbereiche“ wieder die Regel ein, dass sich pro 10 m² Fläche nur ein Kunde im Raum aufhalten darf. Wir weisen darauf hin, dass diese Regelung nur für Kundenbereiche im Handel gilt. In Pfarrbüros ist es aber trotzdem sinnvoll, dass jeweils nur eine Person bzw. eine Partei gleichzeitig eingelassen wird. Die aktuellen Hygienevorschriften sind auch hier bitte verbindlich einzuhalten.